I. NAME, SITZ UND ZWECK | |||||||||||
Name, Sitz | Art. 1Unter dem Namen
Elternforum Jegenstorf (EF)besteht mit Sitz in Jegenstorf ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er entstand aus der 1975 gegründeten Organisation Chleeblatt 75 / Elternforum Jegenstorf. Die Vereinsgründung fand am 11.03.1996 statt. Für den Umschrieb der einzelnen Funktionen wurde die weibliche Schreibweise gewählt. Die Funktion kann selbstverständlich auch durch einen Mann belegt werden. |
||||||||||
Zweck | Art. 2Der Verein bezweckt die Interessenförderung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen.
Der Verein bezweckt insbesondere: a. die Organisation, Förderung und Unterstützung von Einrichtungen und Anlässen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene; b. die Führung von festen Einrichtungen (Ressort), zur Zeit Spielgruppe, Ludothek und Teddy-Treff; c. die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber aussen, namentlich gegenüber den Behörden; Der Verein kann die Mitgliedschaft anderer Vereinigungen erwerben. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
|
||||||||||
II. MITGLIEDSCHAFT |
|||||||||||
Mitglieder | Art. 3Der Verein kennt folgende Mitglieder:
a. Aktivmitglieder können Familien und Einzelpersonen werden. Aktivmitglieder geniessen zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen vergünstigten Eintritt; b. Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein regelmässig materiell oder finanziell unterstützen wollen; c. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Hauptversammlung ernannt; |
||||||||||
Erwerb | Art. 4Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. | ||||||||||
Versicherung | Art. 5Jedes Mitglied des Vereins ist für eine ausreichende Unfallversicherung selber verantwortlich. | ||||||||||
Austritt | Art. 6Der Austritt eines Vereinsmitgliedes muss schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres (31. Juli) erfolgen. | ||||||||||
Ausschliessung | Art. 7Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.
Bezahlt ein Mitglied trotz zweiter Mahnung seinen Beitrag nicht, werden die Mitgliederrechte für das laufende Jahr bis zum Eintreffen des Jahresbeitrages suspendiert. Erfolgt keine Zahlung bis Ende Jahr, erlischt die Mitgliedschaft. |
||||||||||
Rechte der Mitglieder | Art. 8Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder erhalten unentgeltlich das Vereinsorgan (Programm).
Aktivmitglieder geniessen zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen vergünstigten Eintritt. Die Aktivmitgliedschaft beinhaltet das Recht, in der Ludothek gegen eine separate Ausleihgebühr Spiele, Multimedia-Artikel und Sportgeräte auszuleihen. |
||||||||||
Pflichten der Mitglieder | Art. 9
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Mit Ausnahme der Vorstands- und Ehrenmitglieder sowie der Ressortmitarbeiterinnen, haben alle Mitglieder jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. |
||||||||||
Anspruch auf das Vereinsvermögen | Art. 10Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. | ||||||||||
III. MITTEL / HAFTUNG |
|||||||||||
Mitgliederbeitrag | Art. 11Im Rahmen dieser Statuten sind alle Vereinsmitglieder zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Dieser wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für
Aktivmitglieder
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. |
||||||||||
Gönner | Art. 12Gönner können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein ohne Gegenleistung materiell oder finanziell unterstützen wollen. | ||||||||||
Weitere Mittel | Art. 13Weitere Mittel des Vereins werden aus Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft. | ||||||||||
Haftung | Art. 14Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. |
||||||||||
lV. ORGANISATION |
|||||||||||
Vereinsjahr | Art. 15
Das Vereinsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. |
||||||||||
Organe | Art. 16Die Organe des Vereins sind:
Alle Organe und Mitglieder des Elternforums erfüllen ihre Aufgaben freiwillig, ehrenamtlich und vorwiegend ohne Entgeld. |
||||||||||
Vereinsversammlung | Art. 17Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungs-gegenstände bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand bis spätestens Ende Juli schriftlich eingereicht wurden. |
||||||||||
Vorsitz | Art. 18Vorsitzende in der Vereinsversammlung ist die Präsidentin und bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Die Vorsitzende ernennt die Stimmenzählerinnen. Über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der Vorsitzenden und von der Protokollführerin zu unterzeichnen. |
||||||||||
Beschlussfähigkeit | Art. 19Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. | ||||||||||
Traktanden | Art. 20Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. | ||||||||||
Stimmrecht | Art. 21Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. | ||||||||||
Beschlussfassung | Art. 22Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Präsidentin mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. |
||||||||||
Befugnisse | Art. 23Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
– Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle; – Wahl von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern, der Präsidentin, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt wird, Wahl der Rechnungsrevisorinnen sowie der Ehrenmitglieder; – Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden; – Abänderung der Vereinsstatuten; – Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste; – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens; – Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. |
||||||||||
Vorstand | Art. 24Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Kassierin und der Sekretärin sowie mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin, welche von der Vereinssammlung gewählt wird, selbst. | ||||||||||
Amtsdauer | Art. 25Die Vorstandsmitglieder werden je auf ein Vereinsjahr gewählt und sind wiederwählbar. | ||||||||||
Vorstandstätigkeiten | Art. 26Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern.
Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Dem Begehren muss innerhalb der drei nächsten Wochen Folge geleistet werden. Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel sieben Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungs-gegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. |
||||||||||
Vorstandsbeschlüsse | Art. 27Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Die Präsidentin stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über
|
||||||||||
Traktanden | Art. 28
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungs-gegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. |
||||||||||
Ressorts | Art. 29Der Vorstand setzt die notwendigen Ressorts ein. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Reglement für die Ressorts umschrieben. Jedes Ressort ist mit einem Mitglied im Vorstand vertreten. | ||||||||||
Arbeitsgruppen | Art. 30Der Vorstand setzt die notwendigen Arbeitsgruppen ein. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Reglement für die Arbeitsgruppen umschrieben. | ||||||||||
Rechnungsrevisoren | Art. 31Zwei Rechnungsrevisorinnen werden jährlich gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht. |
||||||||||
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|||||||||||
Auflösung,
Liquidation |
Art. 32Die Auflösung eines Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 22 Abs. 3 | ||||||||||
Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins | Art. 33Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses. |
||||||||||
Inkrafttreten | Art. 34Diese Statuten sind anlässlich der Hauptversammlung vom 29. Februar 2012 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle vorgängigen Fassungen.
Jegenstorf, 29. Februar 2012 Die Präsidentin Die Sekretärin Christine Augstburger Michal Jakob |
Statuten
Permanentlink zu diesem Beitrag: http://elternforum-jegi.ch/statuten/