Statuten

I.                         NAME, SITZ UND ZWECK
Name,  Sitz Art. 1Unter dem Namen

Elternforum Jegenstorf (EF)

besteht mit Sitz in Jegenstorf ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er entstand aus der 1975 gegründeten Organisation Chleeblatt 75 / Elternforum Jegenstorf. Die Vereinsgründung fand am 11.03.1996 statt.

Für den  Umschrieb der einzelnen Funktionen wurde die weibliche Schreibweise gewählt. Die Funktion kann selbstverständlich  auch durch einen Mann belegt werden.

Zweck Art. 2Der Verein bezweckt  die Interessenförderung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen.

Der Verein bezweckt  insbesondere:

a. die Organisation, Förderung und Unterstützung von Einrichtungen und Anlässen für Kinder,  Jugendliche und Erwachsene;

b. die Führung von festen Einrichtungen (Ressort), zur Zeit Spielgruppe, Ludothek und Teddy-Treff;

c. die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber aussen, namentlich gegenüber den Behörden;

Der Verein kann die Mitgliedschaft anderer Vereinigungen erwerben.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

 

II. MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder Art. 3Der Verein kennt  folgende Mitglieder:

a.   Aktivmitglieder können Familien und Einzelpersonen werden. Aktivmitglieder geniessen zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen   vergünstigten Eintritt;

b. Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein regelmässig materiell oder finanziell unterstützen wollen;

c.  Ehrenmitglieder  können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Hauptversammlung ernannt;

Erwerb Art.  4Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Versicherung Art.  5Jedes  Mitglied des Vereins ist für eine ausreichende Unfallversicherung selber verantwortlich.
Austritt Art.  6Der Austritt eines Vereinsmitgliedes muss schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres (31. Juli) erfolgen.
Ausschliessung Art.  7Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.

Bezahlt ein Mitglied trotz zweiter Mahnung seinen Beitrag nicht,  werden die Mitgliederrechte für das laufende Jahr bis zum Eintreffen des Jahresbeitrages suspendiert. Erfolgt keine Zahlung bis Ende Jahr, erlischt die Mitgliedschaft.

Rechte  der Mitglieder Art. 8Aktiv-,  Passiv- und Ehrenmitglieder erhalten unentgeltlich das  Vereinsorgan (Programm).

Aktivmitglieder geniessen zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen  vergünstigten Eintritt.

Die Aktivmitgliedschaft beinhaltet das Recht, in der Ludothek  gegen eine separate Ausleihgebühr Spiele, Multimedia-Artikel und Sportgeräte auszuleihen.

Pflichten  der Mitglieder Art. 9

Alle  Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.

Mit  Ausnahme der Vorstands- und Ehrenmitglieder sowie der Ressortmitarbeiterinnen, haben alle Mitglieder jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Anspruch  auf das Vereinsvermögen Art. 10Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
III. MITTEL / HAFTUNG
Mitgliederbeitrag Art. 11Im Rahmen dieser Statuten sind alle Vereinsmitglieder zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Dieser wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für

Aktivmitglieder

  • Einzelpersonen
Fr. 30.–
  • Familien
Fr. 30.–
Passivmitglieder
  • Natürliche Personen
Fr. 20.–
  • Juristische Personen
Fr. 20.–

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Gönner Art.  12Gönner können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein ohne Gegenleistung materiell oder finanziell unterstützen wollen.
Weitere                         Mittel Art. 13Weitere Mittel des Vereins werden aus Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Haftung Art. 14Für  die Verbindlichkeit des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Jede  persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

lV. ORGANISATION
Vereinsjahr Art. 15

Das Vereinsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

Organe Art. 16Die  Organe des Vereins sind:

    • Die Vereinsversammlung;
    • Der Vorstand;
    • die Ressorts;
    • die Arbeitsgruppen,
    • die Rechnungsrevisorinnen

Alle Organe und Mitglieder des Elternforums erfüllen ihre Aufgaben freiwillig, ehrenamtlich und vorwiegend ohne Entgeld.

Vereinsversammlung Art.  17Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres.

Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei  Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungs-gegenstände bekannt zu geben.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand bis spätestens Ende Juli schriftlich eingereicht wurden.

Vorsitz Art.  18Vorsitzende in der Vereinsversammlung ist die Präsidentin und bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Die Vorsitzende ernennt die Stimmenzählerinnen.

Über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der Vorsitzenden und von der Protokollführerin  zu unterzeichnen.

Beschlussfähigkeit Art. 19Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Traktanden Art. 20Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Stimmrecht Art. 21Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Beschlussfassung Art. 22Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Präsidentin mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen.

Mitglieder haben  bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

Befugnisse Art.  23Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

–  Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

– Wahl von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern,  der Präsidentin, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt wird, Wahl der Rechnungsrevisorinnen sowie der Ehrenmitglieder;

–  Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes  und der Rechnungsrevisorinnen welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden;

–  Abänderung der Vereinsstatuten;

–  Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;

–  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

–  Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Vorstand Art.  24Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Kassierin und der Sekretärin sowie mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin, welche von der Vereinssammlung  gewählt wird, selbst.
Amtsdauer Art. 25Die Vorstandsmitglieder werden je auf ein Vereinsjahr gewählt und sind wiederwählbar.
Vorstandstätigkeiten Art.  26Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin,  so oft es die Geschäfte erfordern.

Drei  Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Dem Begehren muss innerhalb der drei nächsten Wochen Folge geleistet werden.

Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel sieben Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungs-gegenstände Auskunft zu geben.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Vorstandsbeschlüsse Art. 27Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst  seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der  Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Die Präsidentin stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid.

Beschlüsse  über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Stimmabgabe gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt.  Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind,  insbesondere über

    • Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
    • Vertretung des Vereins gegenüber  Dritten; der Vorstand beschliesst über  die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder
    • Einberufung der Vereinsversammlung;
    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;
    • Ausarbeitung von Reglementen;
    • Wahl der Mitglieder von Ressorts;
    • Wahl der Mitglieder von Arbeitsgruppen;
Traktanden Art. 28

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungs-gegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

Ressorts Art. 29Der Vorstand setzt die notwendigen Ressorts ein. Die Aufgaben, Rechte  und Pflichten sind in einem Reglement für die Ressorts umschrieben. Jedes Ressort ist mit einem Mitglied im  Vorstand vertreten.
Arbeitsgruppen Art. 30Der Vorstand setzt die notwendigen Arbeitsgruppen ein. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Reglement für die Arbeitsgruppen umschrieben.
Rechnungsrevisoren Art. 31Zwei Rechnungsrevisorinnen werden jährlich gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der  Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auflösung, 

Liquidation

Art. 32Die  Auflösung eines Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 22 Abs. 3
Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins Art. 33Der Vorstand führt die Liquidation durch  und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

Inkrafttreten Art. 34Diese Statuten sind anlässlich der Hauptversammlung vom 29. Februar 2012 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle vorgängigen Fassungen.

Jegenstorf, 29. Februar 2012

Die Präsidentin                                                         Die Sekretärin

Christine Augstburger                                                            Michal Jakob

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